Winterliche Räum- und Streupflicht: So bleiben Sie auf der sicheren Seite

Die winterliche Räum- und Streupflicht ist eine Verantwortung, die sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter haben. In den kalten Monaten ist es besonders wichtig, dass Gehwege, Einfahrten und Zugangswege zu Gebäuden von Schnee und Eis befreit werden, um die Sicherheit von Fußgängern zu gewährleisten. Diese Pflicht dient nicht nur dem eigenen Schutz vor Haftungsansprüchen, sondern auch der allgemeinen Sicherheit in der Nachbarschaft.
Unfälle durch rutschige Gehwege können schwerwiegende Konsequenzen haben und deshalb ist es von großer Bedeutung, dieser Aufgabe gewissenhaft nachzukommen.
Sowohl Grundstückseigentümer als auch Mieter sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie dazu verpflichtet sind, rechtzeitig zu räumen und zu streuen. In vielen Gemeinden und Städten gibt es klare Vorschriften, wann und in welchem Umfang geräumt und gestreut werden muss. Es ist daher wichtig, sich über die örtlichen Regelungen zu informieren, um mögliche Bußgelder oder Schadensersatzforderungen zu vermeiden.
Wer ist für die Räum- und Streupflicht verantwortlich?
In der Regel sind die Eigentümer des Grundstücks primär für die Räum- und Streupflicht verantwortlich. Dies bedeutet, dass der Hausbesitzer sicherstellen muss, dass die Gehwege um das Grundstück herum geräumt und bei Bedarf gestreut werden.
Vermieter können diese Pflicht jedoch an die Mieter delegieren. Dies geschieht oft über eine Klausel im Mietvertrag. Wenn solch eine Vereinbarung besteht, sind die Mieter für das Schneeräumen und Streuen verantwortlich. In Mehrfamilienhäusern wird die Räumpflicht und die Streupflicht häufig unter den Mietern aufgeteilt oder durch einen Hausmeisterservice oder einen bezahlten Winterdienst übernommen.
Vermieter können diese Pflicht jedoch an die Mieter delegieren. Dies geschieht oft über eine Klausel im Mietvertrag. Wenn solch eine Vereinbarung besteht, sind die Mieter für das Schneeräumen und Streuen verantwortlich. In Mehrfamilienhäusern wird die Räumpflicht und die Streupflicht häufig unter den Mietern aufgeteilt oder durch einen Hausmeisterservice oder einen bezahlten Winterdienst übernommen.
Wann und wie muss geräumt und gestreut werden?
Die Räum- und Streupflicht gilt in den Wintermonaten, in der Regel von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends. In dieser Zeit muss der Gehweg vor dem Grundstück so geräumt werden, dass er für Fußgänger sicher begehbar ist. Das bedeutet, dass der Schnee so entfernt werden muss, dass eine Mindestbreite von einem Meter frei bleibt.
Bei Glätte ist es außerdem erforderlich, den Gehweg zu streuen. Hierbei sollten umweltfreundliche Materialien wie Sand oder Splitt verwendet werden. Streusalz kann bei Bedarf eingesetzt werden, sollte jedoch mit Vorsicht verwendet werden, da es die Umwelt schädigen kann.
Bei Glätte ist es außerdem erforderlich, den Gehweg zu streuen. Hierbei sollten umweltfreundliche Materialien wie Sand oder Splitt verwendet werden. Streusalz kann bei Bedarf eingesetzt werden, sollte jedoch mit Vorsicht verwendet werden, da es die Umwelt schädigen kann.
Was ist bei einem Unfall zu tun?
Bei einem Unfall, der aufgrund unzureichender Räumung oder Streuung von Gehwegen entsteht, haftet der Verantwortliche für die Räum- und Streupflicht. Dies kann der Grundstückseigentümer oder der Mieter sein, je nachdem, wer die Pflicht hat.
Auch wenn die Räum- und Streupflicht an Dritte delegiert wurde, bleibt der ursprünglich Verantwortliche in der Überwachungspflicht. Das bedeutet, er muss sicherstellen, dass die beauftragten Personen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
Auch wenn die Räum- und Streupflicht an Dritte delegiert wurde, bleibt der ursprünglich Verantwortliche in der Überwachungspflicht. Das bedeutet, er muss sicherstellen, dass die beauftragten Personen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen.
Was gilt bei besonderen Wetterlagen?
Bei extremen Wetterbedingungen, wie z. B. anhaltendem Schneefall, Blitz- oder Glatteis können zusätzliche Anforderungen an die Räum- und Streupflicht gestellt werden. In diesem Fall ist es wichtig, sich über die aktuellen Vorschriften der Gemeinde oder Stadt zu informieren.
z.B. Taunusstein: https://www.taunusstein.de/buergerservice/dienstleistungen/winterdienst-raeum-und-streupflicht
z.B. Taunusstein: https://www.taunusstein.de/buergerservice/dienstleistungen/winterdienst-raeum-und-streupflicht
Tipps für die Umsetzung der Räum- und Streupflicht
Erstellen Sie einen Räum- und Streuplan
Erstellen Sie einen Räum- und Streuplan. Darin legen Sie fest, wer wann welche Aufgaben übernimmt.
Benutzen Sie geeignetes Werkzeug und Material
Ein Schneeschieber, eine Schaufel und Streugut sollten in jedem Haushalt vorhanden sein.
Seien Sie vorbereitet
Informieren Sie sich über die aktuellen Wettervorhersagen und planen Sie entsprechend.
Seien Sie aufmerksam
Überprüfen Sie regelmäßig den Zustand des Gehwegs und streuen Sie bei Bedarf nach.
Fazit
Die winterliche Räum- und Streupflicht ist eine wichtige Pflicht, die nicht vernachlässigt werden sollte. Durch die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften können Sie sich vor Haftungsrisiken schützen und dazu beitragen, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.
Tags: Streupflicht, Räumpflicht, Schnee, Eis, Winter, Verantwortung, Eigentümer, Mieter, Unfallverhütung, Haftung, Überwachung, Tipps, Umsetzung, Pflichten
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