Immobilien Lexikon


Wohnrecht

In §1092 BGB wird das Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit definiert. Das Wohnrecht berechtigt eine Person, ein Gebäude oder einen Teil des Gebäudes als Wohnung zu nutzen, ohne selbst Eigentümer zu sein. In der Praxis kommt das Wohnrecht oft dann zum Tragen, wenn eine Person beispielsweise eine Immobilie frühzeitig an die Kinder verschenkt oder vererbt, sich diese Person aber absichern möchte, die Immobilie weiterhin bewohnen zu dürfen. Das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen.