Immobilien Lexikon


Optionsvertrag

Ein Optionsvertrag wird in der Praxis dann geschlossen, wenn z.B. der Eigentümer eines Grundstückes sichergehen möchte, dass der Kaufinteressent auch wirklich kaufen wird und sich anders herum der Interessent versichern möchte, dass der Eigentümer nicht an eine andere Person verkauft. Allerdings ist nach §311b BGB jede Vereinbarung, die nicht notariell beurkundet wird, nichtig. Zwar könnten bei Nichteinhaltung Schadensersatzansprüche gestellt werden, die allerdings in der Praxis eher schwierig durchzusetzen sind. Damit ist der Optionsvertrag vor allem ein psychologisches Instrument in der Vermarktung und begründet keine Verpflichtung beider Pateien.