Immobilien Lexikon


Abschreibung

Abschreibung bei vermieteten Immobilien


Bei einer vermieteten Immobilie kann grundsätzlich nur der auf das Gebäude entfallende Anteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Der Wert des Grundstücks unterliegt keiner Abnutzung und wird deshalb aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. Welcher jährliche AfA-Satz gilt, hängt unter anderem vom Fertigstellungszeitpunkt und von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Neben dem Kaufpreis können anteilige Erwerbsnebenkosten in die Bemessungsgrundlage einfließen. Weil Kaufpreisaufteilung, Baujahr, Nutzung und mögliche Sonderabschreibungen das Ergebnis stark verändern, sollte die konkrete Berechnung mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Einfach gesagt: Vermieter können den Gebäudewert steuerlich über viele Jahre verteilen. Der Grundstückswert darf dabei nicht mitgerechnet werden.